1. Gesonderte Feststellungsbescheide der gesetzlichen Krankenkassen, wonach Kapitalleistungen grundsätzlich für zehn Jahre beitragspflichtig seien, sind - gleichsam vor die Klammer gezogene - zulässige Verwaltungsakte i.S.v. § 31 Satz 1 SGB X.
2. Spätere Beitragsbescheide werden nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens. Soweit in diesen Bescheiden die Beitragspflicht der Kapitalleistungen dem Grunde nach aufgegriffen wird, werden hierzu keine neue eigenständige Regelung getroffen; es handelt sich lediglich um eine sog. wiederholende Verfügung.
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 22.04.2024 - L 4 KR 3178/23
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