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LSG Nordrhein-Westfalen 06.09.2023 L 10 KR 259/22, NWB 22/2024 S. 1502

GKV | Verjährung des Anspruchs auf Beitragszuschuss

Ein Anspruch auf Beitragszuschuss nach § 257 SGB V verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit Abschluss des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch fällig geworden ist.

Anmerkung:

Zwar finden auf den Anspruch nach § 257 SGB V nach Ansicht des Gerichts weder die Vorschriften über die Verjährung von Sozialleistungsansprüchen (§ 45 SGB I) oder Beitragsforderungen (§ 25 SGB IV) noch die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsvorschriften Anwendung. Aus der Gesamtheit der Verjährungsvorschriften lasse sich aber „ein Plan des Gesetzgebers erkennen“, der deutlich mache, dass auch Beitragszuschussansprüche einer kurzen (vierjährigen) Verjährung unterliegen sollen. Die Revision ist beim BSG unter Az. B 12 KR 12/23 anhängig.

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