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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 2688/20 Z

Gesetze: VO (EU) 2017/336 Art. 1 Abs. 1; VO (EU) 2017/336 Art. 1 Abs. 2; KN Pos. 7208; KN Pos. 7210

Antidumpingzoll: Tarifierung von Stahlgrobblechen – Zinkstaubfarbe als temporär wirkende Schutzbeschichtung – Abgrenzung zur Fertigbearbeitung durch (nicht)metallische Überzüge

Leitsatz

Aus der Volksrepublik China eingeführte Stahlgrobbleche, die eine lediglich temporär wirkende und nicht der Fertigbearbeitung der Oberfläche dienende Schutzbeschichtung aus Zinkstaubfarbe mit einem Metallanteil von 70 % aufweisen, sind nicht in die Position 7210 KN, sondern in die nach der VO (EU) 2017/336 dem Antidumpingzoll unterliegende Position 7208 KN einzureihen.

Fundstelle(n):
VAAAJ-67619

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Nutzungsdauer:
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Finanzgericht Düsseldorf , Urteil v. 18.05.2022 - 4 K 2688/20 Z

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