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FG Münster Urteil v. - 4 K 1666/17 E

Gesetze: EStG § 15 Abs. 2; EStG § 13 Abs. 1

Einkünfteermittlung

Gewinnerzielungsabsicht beim Betrieb einer Alpaka-Farm

Leitsatz

1. Bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht kann nach den Umständen des Einzelfalls bei einem Tierzuchtbetrieb (hier: Alpaka-Zucht) eine längere Anlaufphase als die regelmäßige Anlaufzeit eines landwirtschaftlichen Betriebs von acht bis zehn Jahren erforderlich sein. Bei der Bemessung des Anlaufzeitraums sind insbesondere unvorhergesehene Ereignisse während der Anlaufphase, Ausrichtung der Alpaka-Zucht auf langfristige hohe Faserqualität, zeitaufwändige Pionier- und Aufklärungsarbeit hinsichtlich der Verarbeitung von Alpakafasern und der daraus herstellbaren Produkte, Aufbau von Vertriebs- und Verarbeitungswegen, Erschließen eines Marktes für Alpakazüchter, Erreichen des Zuchtziels in der Regel nicht innerhalb einer Tier-Generation und Verkaufsprobleme aufgrund rufschädigender Streitigkeiten mit einem Züchter-Verein angemessen zu berücksichtigen. Angesichts derartiger Umstände kann im Einzelfall bei der Aufstellung einer Totalgewinnprognose ein Zeitraum von 30 Jahren gerechtfertigt sein.

2. Bei dem Betrieb der Haltung und Zucht von Tieren (hier: Alpakas), die bislang in der Öffentlichkeit weniger als Nutztiere denn als Freizeittiere bekannt sind, kann nicht von einem Hobbybetrieb, der aus „Tierliebe” betrieben wird, ausgegangen und deshalb die Gewinnerzielungsabsicht abgesprochen werden, wenn die Größe des Unternehmens bzw. der Tierherde, die Vielfalt der ausgeübten Tätigkeiten sowie die Professionalität der Betriebsausübung (insbesondere zeitlicher Einsatz des Steuerpflichtigen im Unternehmen, Beschäftigung mehrerer Vollzeitkräfte, umfangreiche Bemühungen um Verwertung der Tierfasern und Verkauf gezüchteter Tiere, Durchführung von Seminaren und Alpaka-Shows, Aktivitäten auf sozialen Netzwerken, Veröffentlichung eines Fachbuches über die Alpaka-Zucht, Betreiben eines Online-Shops) dafür sprechen, dass Gewinne erzielt werden sollen.

3. Bei der Aufstellung einer Totalgewinnprognose kann aufgrund der Generationen-Rechtsprechung des BFH berücksichtigt werden, dass der Betrieb weitergeführt und auf bereits in Vollzeit in dem Betrieb mitarbeitende Angehörige unentgeltlich übertragen werden soll. Für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Totalgewinnperiode objektbezogen ist und deshalb mehr als eine Generation umfassen muss.

4. Bei verschiedenen, wirtschaftlich eigenständigen Betätigungen kann bei der Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht von der Segmentierung der einzelnen Betätigungen abgesehen werden, wenn sich die Tätigkeiten dergestalt bedingen, dass die verlustbringende Tätigkeit die andere (gewinnbringende) Tätigkeit maßgeblich fördert. Dies ist der Fall, wenn die Haltung, Zucht und der Verkauf von Tieren derart eng mit Veranstaltungen (hier: Alpaka-Wanderungen, Fohlen-Treffen etc.) verbunden ist, dass eine Trennung zwischen den beiden Tätigkeiten nicht möglich ist, insbesondere weil die Tiere ohne den Zuchtbetrieb nicht für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stünden.

Fundstelle(n):
LAAAJ-67618

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FG Münster, Urteil v. 18.03.2022 - 4 K 1666/17 E

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