Zur Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss
Leitsatz
Eine Gegenvorstellung gegen einen Streitwertbeschluss kann entsprechend § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG nur innerhalb der Änderungsfrist
von 6 Monaten erhoben werden.
Hinsichtlich dieser (Ausschluss-) Frist ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich; § 68 Abs. 2 Satz 1 GKG gilt
insoweit nicht entsprechend.
Ein Streitwertbeschluss bedarf keiner gerichtskostenrechtlichen Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 68 Abs. 3 GKG (Gerichtsgebührenfreiheit und Nichterstattung der Kosten) gilt für das einen Streitwertbeschluss betreffende
Gegenvorstellungsverfahren entsprechend.
Fundstelle(n): DAAAJ-67612
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
, Beschluss v. 30.01.2024 - 11 Ko 1250/23
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