BSG Beschluss v. - B 11 AL 41/23 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Notanwalts - Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: § 160 Abs 2 SGG, § 160a SGG, § 73 Abs 4 SGG, § 202 S 1 SGG, § 78b Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: S 14 AL 295/19 Gerichtsbescheidvorgehend Landessozialgericht Hamburg Az: L 2 AL 13/21 Urteil

Gründe

1I. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am Beschwerde eingelegt. Zuvor hatte die Klägerin persönlich PKH beantragt, deren Bewilligung der Senat abgelehnt hat (Beschluss vom - B 11 AL 8/23 BH, der Klägerin nachweisbar zugestellt am ). Eine Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (Beschluss vom - B 11 AL 10/23 C). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet, sondern mit Schreiben vom mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe. Die Klägerin hat daraufhin die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.

2II. Der mit E-Mail vom gestellte Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist ungeachtet der unstatthaften Form der Übermittlung durch einfache E-Mail aufgrund seiner Aussichtslosigkeit abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen (vgl nur - RdNr 3 mwN).

3Wie der Senat im Einzelnen bereits ausgeführt hat (Beschluss vom - B 11 AL 8/23 BH - RdNr 2 ff), liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor. Neue Aspekte, die eine andere Bewertung erforderlich machen könnten, hat weder der frühere Bevollmächtige der Klägerin aufgezeigt, noch sind solche nach dem weiteren, sich wiederholendem Vortrag der Klägerin ersichtlich. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist iS des § 78b Abs 1 ZPO aussichtslos.

4Die Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht fristgemäß begründet wurde.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:120224BB11AL4123B0

Fundstelle(n):
WAAAJ-67581