Unterhaltszahlungen an den Übergeber eines Einfamilienhauses, das der Übernehmer sofort weiterveräußert, sind nicht als Sonderausgaben abziehbar
Leitsatz
Wird ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, das der Übernehmer sogleich weiterveräußert, sind im Zusammenhang hiermit vereinbarte Unterhaltszahlungen, die wiederkehrend auf die Lebenszeit des Übergebers zu leisten sind, nicht als Sonderausgaben (Rente oder dauernde Last) abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom X R 106/91, BFHE 180, 87, BStBl II 1996, 687).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 315 BFH/NV 1997 S. 18 Nr. -1 CAAAA-95820
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