Ein Haftungsbescheid ist nichtig, wenn er nicht die ihn erlassende Behörde, den Haftungsschuldner und/oder die Art der Steuer, für die einzustehen ist, angibt. Zur Begünstigung eines Haftungsbescheides
Leitsatz
1. Ein Haftungsbescheid ist nur dann nichtig i. S. des § 125 Abs. 1 AO 1977, wenn er nicht die ihn erlassende Behörde, den Haftungsschuldner und/oder die Art der Steuer angibt, für die der Haftungsschuldner haften soll. Die fehlende Angabe des Steuerschuldners ist kein schwerer Fehler i. S. des § 125 Abs. 1 AO 1977, solange die Haftungsschuld in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in anderer Weise ausreichend konkretisiert werden kann.
2. Die Inanspruchnahme eines inländischen Haftungsschuldners bedarf dann keiner besonderen Begründung bezüglich der Ermessensausübung, wenn ein gegen den Steuerschuldner zu richtender Nachforderungsbescheid im Ausland vollstreckt werden muß.
3. Ein Haftungsbescheid ist nicht schon deshalb rechtswidrig i. S. des § 121 AO 1977, weil er in der Begründung nicht den Namen des Steuerschuldners nennt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 306 BFH/NV 1997 S. 200 Nr. -1 LAAAA-95817
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