Instanzenzug: Az: 18 KLs 1/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird es im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung im Ausland schuldig ist (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zur Schuldspruchänderung bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass sich der Angeklagte auf der Grundlage der Feststellungen zu II. Tat Nr. 1 der Urteilsgründe unter anderem nach § 129 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2, § 129b Abs. 1 Satz 1 StGB strafbar machte (UA S. 2, 10). Dass es sich bei dem Hawala-Banking-Netzwerk, an dem sich der Angeklagte als Mitglied beteiligte, um eine ausländische kriminelle Vereinigung handelte (zur geografischen Einordnung vgl. , BGHR StGB § 129b Vereinigung 3 Rn. 19 f. mwN), kommt allerdings im Schuldspruch nicht zum Ausdruck. Insoweit ist die Urteilsformel in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu ändern.
Schäfer
Berg
Erbguth
RiBGH Dr. Kreickerbefindet sich im Urlaubund ist deshalb gehindertzu unterschreiben.
Schäfer
Voigt
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:160424B3STR68.24.0
Fundstelle(n):
RAAAJ-67415