Ertragsteuerliche Wirkungen eines Cash-Pools: Darlehensverträge bei einem Cash-Pool Anerkennung von Verträgen zwischen nahestehenden
Personen
Leitsatz
1. Ein Cash-Pool führt nicht zwingend zu der Annahme von Darlehensverträgen, sondern es muss im Einzelfall ermittelt werden,
ob Darlehensverträge abgeschlossen wurden.
2. Grundsätzlich haben Gesellschafter und Gesellschaften die freie Entscheidung, wie sie ihre Beziehungen vertraglich gestalten.
Insbesondere schreibt es weder das Handels-, noch das Gesellschafts- oder Steuerrecht vor, ob die Gesellschafter mit ihren
Gesellschaften zusätzlich private Verträge, insbesondere Darlehensverträge abschließen oder ob sie Zahlungen über Entnahmen
und Einlagen regeln.
3. Nach den Grundsätzen über die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen sind Verträge zwischen nahestehenden
Personen grundsätzlich in einer Gesamtschau mit Verträgen zwischen fremden Dritten zu vergleichen und nur dann steuerlich
anzuerkennen, wenn sie ernsthaft gewollt, vor Beginn des Leistungsaustausches klar und eindeutig mit bürgerlich-rechtlicher
Wirksamkeit vereinbart und tatsächlich durchgeführt werden sowie inhaltlich dem unter Fremden Üblichen entsprechen.
4. Der Steuerpflichtige hat bei der Bildung von Rückstellungen die Verpflichtung das Risiko vorsichtig zu bewerten. Dies
gilt insbesondere, wenn die Situation in den Streitjahren insgesamt auf Grund von mehreren noch anhängigen Zivilprozessen
und erfolgten Überkreuzaufrechnungen sehr unübersichtlich gewesen ist. Der Sachverhalt kann nicht rückwirkend betrachtet werden,
sondern nur in der Situation der einzelnen Streitjahre.
Fundstelle(n): AAAAJ-67263
Preis: €5,00
Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 02.09.2022 - 6 K 56/20
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.