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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 58/23

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c; EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d Doppelbuchst. dd; EUVO-2021/888 Art. 2; EUVO-2021/888 Art. 3; EUVO-2021/888 Art. 11; EUVO-2021/888 Art. 12; EUVO-2021/888 Art. 33; EUVO-2018/1475 Art. 2; EUVO-2018/1475 Art. 3; EUVO-2018/1475 Art. 4; EUVO-2018/1475 Art. 9; EUVO-2018/1475 Art. 10

Kindergeld: Beginn einer Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps nicht bereits mit Vorbereitungsseminar im Inland

Leitsatz

1. Wird der Beginn einer Freiwilligentätigkeit des Kindes im Ausland im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps durch die Aufnahmeorganisation mehrfach über einen Zeitraum von insgesamt sieben Monaten verschoben, besteht während dieses Zeitraums kein Anspruch auf Kindergeld.

2. Das gilt auch, wenn innerhalb dieses Zeitraums im Inland Vorbereitungsseminare für die Freiwilligentätigkeit stattfinden.

Fundstelle(n):
QAAAJ-67262

Preis:
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 29.02.2024 - 5 K 58/23

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