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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 156/18

Gesetze: KN UP 9010 2000; KN Pos 9027; KN UPos 9027 1010; KN Allgemeine Vorschrift 2 a); KN Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90

Gemeinsamer Zolltarif: Einreihung eines CO2-Hauptstrom-Sensors für einen Beatmungsapparat

Leitsatz

1. Ein CO2-Sensor, der die Voraussetzungen als Zubehör eines Beatmungsapparats erfüllt, ist nach der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN als eigene Ware einzureihen, wenn er sich als Ware einer Position des Kapitels 90 KN - hier als Untersuchungsgerät für Gase der Position 9027 KN - darstellt.

2. Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Anmerkung 2 a) zu Kapitel 90 KN finden die Allgemeinen Vorschriften der KN Anwendung.

Fundstelle(n):
GAAAJ-67261

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 18.03.2024 - 4 K 156/18

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