Instanzenzug: Az: 5 KLs 210 Js 108593/21
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Für sich genommen rechtsfehlerfrei hat die Strafkammer den Beweisantrag Nr. 6 des Angeklagten vom insoweit wegen Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) aus tatsächlichen Gründen abgelehnt, als der Angeklagte behauptet hat, dass ihm seine Auftraggeberin im Tatzeitraum keine Arbeitsanweisung zur Vorlage von EG-Übereinstimmungserklärungen erteilt gehabt habe. Denn um diese Überprüfungspflicht wusste, wie vom Landgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt, der Angeklagte bereits aufgrund seiner Betrauung als Prüfingenieur für den begrenzten Aufgabenbereich des § 29 StVZO aufgrund des Bescheids vom . Zu der Ablehnungsbegründung hat sich die Strafkammer in den Urteilsgründen zwar teilweise in Widerspruch gesetzt, indem sie eine gesonderte (dritte) Dienstpflichtverletzung des Angeklagten darin gesehen hat, dass er entgegen einer Weisung seiner Auftraggeberin für 55 der 58 gegenständlichen Kraftfahrzeuge technische Datenblätter ausstellte, ohne auf einen Kundennachweis zur Übereinstimmung des Fahrzeugs mit einem EG-genehmigten Typ zu bestehen. Auf diesem Fehler beruht das Urteil aber nicht (vgl. Rn. 12; KK-StPO/Krehl, 9. Aufl., § 244 Rn. 155). Der Senat kann nach den Urteilsausführungen in ihrer Gesamtheit sicher ausschließen, dass die Strafkammer Zweifel daran gehabt hätte, dass der Angeklagte „die außergewöhnliche Vielzahl von […] Fehlern“ (UA S. 47) vorsätzlich aufgrund einer Unrechtsvereinbarung mit den gesondert verfolgten Mitgliedern der Familie H. beging, wenn sie von lediglich bis zu sechs (anstatt bis zu sieben) Pflichtverletzungen des Angeklagten pro begutachtetem Fahrzeug ausgegangen wäre. Die Annahme einer auftraggeberseitigen Weisung zur (bloßen) Konkretisierung der ohnehin begrenzten Befugnisse des Angeklagten aus seiner Betrauung als Prüfingenieur war für die Überzeugungsbildung der Strafkammer ersichtlich nicht ausschlaggebend.
Jäger
Fischer
Wimmer
Leplow
Munk
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:030424B1STR259.23.0
Fundstelle(n):
HAAAJ-67158