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BFH Urteil v. - X R 75/94 BStBl 1997 II S. 239

Gesetze: EStG 1987 §§ 2 Abs. 7 Satz 3, 10b Abs. 1, 11 Abs. 2 Satz 1, 25 Abs. 2

Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind (auch) beim Erblasser nicht als Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar

Leitsatz

Aufwendungen des Erben zur Erfüllung von Vermächtniszuwendungen an gemeinnützige Einrichtungen sind (auch) beim Erblasser nicht als Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom X R 107/91, BFHE 172, 362, BStBl II 1993, 874 zur Nichtabziehbarkeit beim Erben).

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 239
BFH/NV 1997 S. 121 Nr. -1
YAAAA-95788

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BFH, Urteil v. 23.10.1996 - X R 75/94

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