Online-Nachricht - Mittwoch, 15.05.2024

Einkommensteuer | Strafverteidigungskosten als nachträgliche Werbungskosten (FG)

Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts können bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich berücksichtigt werden (; rechtskräftig).

Sachverhalt: Der Kläger war in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften des X-Konzerns tätig. 2012 erstattete die X AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Daraufhin ermittelte die Staatsanwaltschaft gegen den Kläger wegen des Verdachts der Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr.

Die Ermittlungsverfahren wurden im Jahr 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Für seine Strafverteidigung wandte der Kläger im Streitjahr 67.176 Euro auf. Das Finanzamt verweigerte den Werbungskostenabzug. Ein beruflicher Veranlassungszusammenhang fehle, weil die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers lediglich die Gelegenheit zur Tatausführung gegeben hätte.

Im Rahmen des dagegen gerichteten Klageverfahrens argumentierte der Kläger, dass die Strafverteidigungskosten als Werbungskosten abziehbar seien, weil ihm die Straftaten nicht nur bei Gelegenheit, sondern gerade in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeiten als Geschäftsführer und Chefsyndikus im X-Konzern vorgeworfen worden seien.

Die Richter des FG Düsseldorf gaben der Klage statt:

  • Strafverteidigungskosten sind nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dann als Werbungskosten abziehbar, wenn der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Steuerpflichtige zur Wehr setzt, durch sein berufliches Verhalten veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat in Ausübung – und nicht nur bei Gelegenheit – der beruflichen Tätigkeit begangen worden ist (vgl. z.B. , BStBl II 1982, 467).

  • Im Streitfall stellen die dem Kläger entstandenen Strafverteidigungskosten nachträgliche Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Die strafrechtlichen Vorwürfe, gegen die sich der Kläger zur Wehr setzte, waren unmittelbar durch sein früheres berufliches Verhalten veranlasst.

  • Ein konkreter Veranlassungszusammenhang der Aufwendungen zu den früheren Einkünften des Klägers als Geschäftsführer und Syndikusanwalt im X.-Konzern besteht, weil dem Kläger strafrechtlich relevantes Verhalten „in Ausübung“ seiner früheren beruflichen Tätigkeiten vorgeworfen wurde. Die Strafverteidigung gegen diesen Vorwurf hatte damit einen unmittelbaren beruflichen Anlass.

  • Dieser berufliche Veranlassungszusammenhang wird auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre liegende Veranlassungsgründe überlagert. Dass Auslöser der strafrechtlichen Vorwürfe vom Kläger begangene Taten waren, die nicht im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung lagen oder mit denen er – so der Vorwurf der Anzeigenerstatterin – seine Arbeitgeberin schädigen und sich bereichern wollte, kann nicht festgestellt werden.

  • Allein der diesbezüglich von der Anzeigenerstatterin erhobene Vorwurf reicht für die Annahme einer privaten Mitveranlassung der Strafverteidigungskosten nicht aus.

Hinweis:

Das Urteil war bei Redaktionsschluss () nicht rechtskräftig.

Der Volltext der Entscheidung ist in der Rechtsprechungsdatenbank des Landes NRW veröffentlicht.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Mai 2024 sowie Urteil v. - 3 K 2389/21 E (il)

Nachricht aktualisiert am : Die Revision war zugelassen worden, wurde jedoch nicht eingelegt. Damit ist die Entscheidung rechtskräftig. (il)

Fundstelle(n):
GAAAJ-67060