Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse für das Kalenderjahr 2024
Bezug: BStBl 2016 I S. 773
Hinsichtlich der durch die Finanzämter festgesetzten und erhobenen Kirchensteuern gelten im Land Niedersachsen für das Steuerjahr 2024 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgesetzten Hundertsätze und Beträge:
1. Kirchensteuer nach Maßgabe der Einkommen- und Lohnsteuer
Die evangelische, römisch-katholische und alt-katholische Kirchensteuer wird mit 9 % der Einkommen- oder Lohnsteuer erhoben.
In den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 %, abweichend hierzu in Fällen der Evangelischen Kirche von Westfalen 7 %, der pauschalen Lohnsteuer, wenn der Arbeitgeber die Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2016 I S. 773) anwendet. Weist der Arbeitgeber dagegen die Nichtkirchenzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer nach, ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben. Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 % der pauschalen Lohnsteuer. Dies gilt für die Fälle der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG entsprechend; dabei sind die gleich lautenden Erlasse vom (BStBl 2016 I S. 773) zu beachten.
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3,5 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.
Die Kirchensteuer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland für ihr niedersächsisches Gebietsteil beträgt höchstens 3 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns, von dem die Lohnsteuer berechnet wird.
Die Kirchensteuer für den in Niedersachsen gelegenen Teil der Erzdiözese Paderborn beträgt höchstens 4 % des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohns.
Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
2. Kirchensteuer nach Maßgabe der Kapitalertragsteuer
Bei den folgenden Kirchen beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer oder 8 % der Kapitalertragsteuer, wenn sich der steuerliche Wohnsitz der Kirchensteuerpflichtigen vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes in Baden-Württemberg oder Bayern befindet:
Evangelische Kirchen
Römisch-Katholische Kirche
Alt-Katholische Kirche.
Für Kirchensteuerpflichtige mit steuerlichem Wohnsitz in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahl: 72406, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt die Kirchensteuer für die Römisch-Katholische Kirche 9 % der Kapitalertragsteuer.
Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 9 % der Kapitalertragsteuer:
Jüdische Gemeinde in Hamburg
Jüdische Gemeinde Frankfurt am Main
Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
Landesverband der Jüdischen Gemeinden von Westfalen-Lippe
Synagogen-Gemeinde Köln
Jüdische Kultusgemeinde Bad Kreuznach
Jüdische Kultusgemeinde Koblenz
Synagogengemeinde Saar
Frei-religiöse Gemeinde Offenbach/Main
Freie Religionsgemeinschaft Alzey
Freireligiöse Gemeinde Mainz
Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz.
Bei den folgenden Religionsgemeinschaften beträgt die Kirchensteuer 8 % der Kapitalertragsteuer:
Israelitische Religionsgemeinschaft Baden
Israelitische Religionsgemeinschaft Württemberg
Landesverband der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern
Freireligiöse Landesgemeinde Baden.
3. Besonderes Kirchgeld
Die evangelischen und katholischen Religionsgemeinschaften, die ihre Kirchensteuer durch die Finanzämter erheben lassen, mit Ausnahme des im Land Niedersachsen gelegenen Teils der Erzdiözese Paderborn im Bereich der Kath. Kirchengemeinde St. Georg in Bad Pyrmont, erheben ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte einer kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft nicht angehört, nach folgender von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Genehmigung festgelegten Tabelle:
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Stufe | Bemessungsgrundlage (gemeinsames zu
versteuerndes Einkommen) | Besonderes Kirchgeld |
Euro | Euro | |
1 | 40.000 - 47.499 | 96 |
2 | 47.500 - 59.999 | 156 |
3 | 60.000 - 72.499 | 276 |
4 | 72.500 - 84.999 | 396 |
5 | 85.000 - 97.499 | 540 |
6 | 97.500 - 109.999 | 696 |
7 | 110.000 - 134.999 | 840 |
8 | 135.000 - 159.999 | 1.200 |
9 | 160.000 - 184.999 | 1.560 |
10 | 185.000 - 209.999 | 1.860 |
11 | 210.000 - 259.999 | 2.220 |
12 | 260.000 - 309.999 | 2.940 |
13 | ab 310.000 | 3.600 |
Bei der Berechnung des besonderen Kirchgelds sind die Vorschriften des § 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.
Zwischen der Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer und dem besonderen Kirchgeld wird eine Vergleichsberechnung durchgeführt. Festgesetzt wird der sich hierbei ergebende höhere Betrag.
Niedersächsisches
Finanzministerium v. - 34 - S 2442/005 - 0006
Fundstelle(n):
BStBl 2024 I Seite 706
TAAAJ-67034