Vorlagebeschluß an den Großen Senat zur AfA-Befugnis für das häusliche Arbeitszimmer des Arbeitnehmer-Ehegatten, wenn das Haus Alleineigentum des anderen Ehegatten ist
Leitsatz
Dem Großen Senat werden gemäß § 11 Abs. 4 FGO folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:
1. Sind die in dem Beschluß des Großen Senats vom GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) aufgestellten Grundsätze zur AfA-Befugnis eines Miteigentümers auf den Fall übertragbar, daß der eine Ehegatte ein häusliches Arbeitszimmer in einem Zweifamilienhaus nutzt, das im Alleineigentum des anderen Ehegatten steht und bei dem der Nichteigentümer-Ehegatte nicht die gesamten, sondern nur einen Teil der Anschaffungs- und Herstellungskosten getragen hat?
2. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht wird:
Ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA davon auszugehen, daß ungeachtet des zivilrechtlichen Alleineigentums des einen Ehegatten sämtliche auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten als von demjenigen Ehegatten getragen gelten, der das Arbeitszimmer für seine berufliche Zwecke nutzt?
3. Falls die Rechtsfrage zu 1. bejaht und diejenige zu 2. verneint wird: Wie ist die Bemessungsgrundlage für die AfA zu ermitteln?
4. Falls die Antwort auf die Rechtsfragen zu 1. bis 3. ergibt, daß der Nichteigentümer-Ehegatte entweder bereits dem Grunde nach keinen - tatsächlichen oder fingierten - Eigenaufwand in Form von AfA abziehen darf oder die Höhe des abziehbaren - tatsächlichen oder fingierten - Eigenaufwands niedriger ist als der insgesamt auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Anteil der gesamten Herstellungs- und Anschaffungskosten: Kann im Falle der (teilweise) unentgeltlichen Nutzungsüberlassung eines häuslichen Arbeitszimmers durch den Alleineigentümer-Ehegatten der diesem entstandene Aufwand in Form der AfA von dem nutzenden Nichteigentümer-Ehegatten als sog. Drittaufwand abgezogen werden?
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1997 II Seite 208 BFH/NV 1997 S. 127 Nr. -1 LAAAA-95775
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