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Gewerbesteuer | Bindung des Bescheids über die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes an den Gewerbesteuermessbescheid
(1) Besteuerungsgrundlagen i. S. des § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG sind der „Gewerbeertrag“ i. S. des § 6 GewStG und der abziehbare Fehlbetrag nach § 10a Satz 1 GewStG. Dies gilt auch im Fall einer geänderten rechtlichen Zurechnung des vortragsfähigen Fehlbetrags (Bestätigung der Rechtsprechung). (2) Begehrt eine Mitunternehmerschaft die Nutzung vortragsfähiger Fehlbeträge einer Kapitalgesellschaft, ist dies seit Geltung des § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 im Verfahren zur Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags der Mitunternehmerschaft für den Erhebungszeitraum geltend zu machen, in dem der Übergang dieser Fehlbeträge erfolgt sein soll (Bezug: § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG).
Der Gewerbesteuermessbescheid wird infolge § 35b Abs. 2 Satz 2 GewStG i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2010 im Ergebnis wie ein Grundlagenbescheid behandelt, so der BFH. Dies bedeute, dass der Stpfl. auch ...