Keine Aufdeckung der stillen Reserven eines Mitunternehmers, der zunächst atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen einer Innengesellschaft und nach Umstrukturierung der Gesellschaft Kommanditist einer GmbH & Co. KG ist - Identität der steuerrechtlichen Mitunternehmerschaft - Vorliegen eines einkommentsteuerrechtlichen Formwechsels auch bei Änderung der Beteiligung der Mitunternehmer an den stillen Reserven des Betriebsvermögens
Leitsatz
1. Erzielt ein Gesellschafter nach der vertraglichen Umgestaltung einer atypisch stillen Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG als Mitunternehmer Einkünfte aus dem nämlichen Gewerbebetrieb, fehlt es also auf seiner Seite wegen Vorliegens eines einkommensteuerrechtlichen Formwechsels an einem Veräußerungsvorgang oder Aufgabevorgang, liegen keine Einkünfte i.S.v. § 16 EStG vor.
2. Ein Fall des sogenannten einkommensteuerrechtlichen Formwechsels kann auch vorliegen, wenn sich im Zuge der Umgestaltung einer atypisch stillen Gesellschaft in eine GmbH & Co. KG die Beteiligung der Mitunternehmer an den stillen Reserven des Betriebsvermögens ändert. Dass die GmbH, an der der Kommanditist der nach vertraglicher Umgestaltung gegebenen GmbH & Co. KG vorher atypisch still beteiligt war, nach der Umgestaltung nicht mehr am Kapital beteiligt ist, führte im Streitfall nicht zu einer einkommensteuerrechtlich relevanten Änderung der Mitunternehmerschaft.
3. Revision wurde eingelegt. Das Verfahren wurde nach Zurücknahme der Revision eingestellt.
Tatbestand
ECLI Nummer: ECLI:DE:FGBW:2021:0729.12K374.19.00
Fundstelle(n): KAAAJ-66911
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 29.07.2021 - 12 K 374/19
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