Gesetze: SGB 9 § 152 Abs. 1; SGB 9 § 152 Abs. 4; SGB 9 § 229 Abs. 1; SGB 9 § 229 Abs. 2 S. 1; SGB 9 § 228 Abs. 6 Nr. 1; SGB 9 § 228 Abs. 1 S. 1 Hs. 1; VMG Teil D Nr. 2c; VMG Teil D Nr. 2b
Leitsatz
Leitsatz:
1. Das Bedürfnis nach emotionaler Unterstützung bei ungewohnten Veränderungen im Tagesablauf und bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel rechtfertigt noch nicht die Annahme einer erheblichen Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G). Eine Antriebsminderung und Angst vor ungewohnten Situationen und dem Eintreten einer dadurch verursachten psychogenen Lähmung vermag die Voraussetzungen des Merkzeichens G daher noch nicht zu begründen, sofern die Lähmungserscheinungen nur vereinzelt und nicht regelmäßig bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auftreten.
2. Es liegt auch keine Notwendigkeit der ständigen Begleitung vor, wenn im Krisenfall ein bedarfsweises Einwirken in Form von beruhigenden Gesprächen mit einer Vertrauensperson am Telefon ausreichend ist (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom - L 13 SB 120/21 -, juris Rdnr. 41). Zudem muss sich die Notwendigkeit der ständigen Begleitung auf verkehrsmittelspezifische Umstände und nicht auf auch woanders auftretende Begleiterscheinungen beziehen. Probleme in der Interaktion und der Kontaktaufnahme zu Dritten entstehen jedoch nicht nur bei Ausfällen oder Verspätungen im öffentlichen Nahverkehr, sondern auch in anderen Lebenssituationen, wie am Arbeitsplatz oder allgemein im Sozialleben, und sind letztlich durch Schwierigkeiten in der sozialen Interaktion und nicht durch Schwierigkeiten bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel begründet.
Fundstelle(n): VAAAJ-66903
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 01.03.2024 - L 8 SB 634/23
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