BGH Beschluss v. - II ZB 17/23

Instanzenzug: Az: 2 W 370/23vorgehend Az: 10 O 167/23

Gründe

1Das als Rechtsbeschwerde auszulegende Rechtsmittel des Antragstellers vom ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

2Gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts, mit dem dieses die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuchs durch das zurückgewiesen hat, ist weder die Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) noch ein anderes Rechtsmittel statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass die Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren statthaft ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch ist die Rechtsbeschwerde im Beschluss des Beschwerdegerichts zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (, WuM 2008, 113; Beschluss vom - IX ZA 2/21, juris Rn. 2). Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. , BGHZ 150, 133 ff.) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff.; , juris Rn. 2).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:130324BIIZB17.23.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-66724