Kooperative, zeitnahe und grenzüberschreitende Außenprüfung
1. Aufl. 2024
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VII. Inkrafttreten
Für die neuen Regelungen enthält Art. 97 § 37 EGAO die Zeitpunkte des Inkrafttretens.
Art. 97 § 37 EGAO Modernisierung der Außenprüfung
(1) Die durch Artikel 3 des Gesetzes vom (BGBl. I S. 2730) geänderten Vorschriften der Abgabenordnung sind auf alle am anhängigen Verfahren anzuwenden, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 3 Absatz 4 Nummer 3a, § 18 Absatz 1 Nummer 5, § 90 Absatz 3 Satz 5 und 6 sowie Absatz 4 und 5, § 153 Absatz 4, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4, § 180 Absatz 1a, § 181 Absatz 1 Satz 4, § 197 Absatz 5, § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3, die §§ 200a, 202 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 sowie § 204 Absatz 2 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung sind vorbehaltlich des Absatzes 3 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem S. 140 entstehen, sind § 90 Absatz 3 Satz 5 bis 11, § 162 Absatz 3 und 4, § 171 Absatz 4 sowie § 204 der Abgabenordnung in der am geltenden Fassung vorbehaltlich des Absatzes 3 weiterhin anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlage...