BGH Beschluss v. - V ZA 9/23

Instanzenzug: Brandenburgisches Az: 5 U 186/22vorgehend LG Frankfurt (Oder) Az: 12 O 283/20

Gründe

I.

1Das den Beklagten beschwerende Urteil des Oberlandesgerichts wurde seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am zugestellt. Mit dem bei dem Bundesgerichtshof am Dienstag, den eingegangenen Schreiben hat der Beklagte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beantragt.

II.

2Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO), weil die Notfrist von einem Monat für die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 Abs. 3 Satz 1 ZPO) versäumt worden ist und eine Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO nicht in Betracht kommt. Letzteres setzt voraus, dass die Versäumung der Frist unverschuldet war (§ 233 Satz 1 ZPO).

31. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch die Prozesskostenhilfe bedürfende Partei ist grundsätzlich nur dann unverschuldet, wenn die Partei bis zum Ablauf der Frist einen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechenden Antrag auf Prozesskostenhilfe eingereicht hat (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZA 8/09, juris Rn. 5 mwN). Wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist kein vollständiger Prozesskostenhilfeantrag eingegangen ist, bleibt es allerdings bei einer unverschuldeten Versäumung der Rechtsmittelfrist, sofern auch der verspätete Eingang des Prozesskostenhilfeantrags unverschuldet ist und die Antragstellung innerhalb der Frist des § 234 ZPO nachgeholt wird (vgl. , MDR 2002, 774; Beschluss vom - XII ZB 131/06, NJW-RR 2008, 1518 Rn. 13).

42. Der verspätete Eingang war hier aber nicht unverschuldet.

5a) Soweit der Beklagte geltend macht, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass es nicht auf das Datum der Absendung, sondern auf das Datum des Eingangs ankomme, entschuldigt dies die Fristversäumung nicht. Der Beklagte hätte seinen Rechtsirrtum ohne Weiteres vermeiden können. Er trägt selbst vor, dass ihm sein zweitinstanzlicher Prozessbevollmächtigter mit einem am (bei der Angabe „“ handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen im Hinblick auf den Monat) zugegangenen Schreiben mitgeteilt habe, dass eine Nichtzulassungsbeschwerde bis zum bei dem Bundesgerichtshof eingereicht werden müsse. Soweit dem Beklagten trotz dieses eindeutigen Hinweises auf die Bedeutung des Eingangs des Antrags für die Fristwahrung das nähere Procedere der Einlegung unklar war, hätte er sich bei seinem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten erkundigen können und müssen (vgl. , VersR 1986, 965; Urteil vom - VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440, 441).

6b) Auch das Vorbringen des Beklagten, die späte Einsendung sei seinem Alter und seinem Gesundheitszustand geschuldet, entschuldigt die Fristversäumung nicht. Der Beklagte führt insoweit aus, er habe sich in dem Zeitraum vom 24. Oktober bis zum in ärztlicher Behandlung befunden, die für ihn in seinem Alter von 88 Jahren sehr anstrengend gewesen sei, weswegen er sich danach bei einer Bekannten aufgehalten habe, die ihn gepflegt und versorgt habe. Zwischenzeitlich habe er sich bemüht, die Anlagen für den Prozesskostenhilfeantrag vorzubereiten. Eine unverschuldete Fristversäumung ist damit nicht dargelegt. Zwar kann die Erkrankung einer Partei eine Fristversäumung entschuldigen. Das setzt aber voraus, dass die Partei in Folge der Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen (vgl. , NJOZ 2015, 1460 Rn. 10). Derartiges lässt sich dem Vorbringen des Beklagten nicht entnehmen. Zum einen erklärt die medizinische Behandlung in der Zeit ab dem schon nicht, warum es dem Beklagten nicht möglich war, die Unterlagen in der Zeit vom 12. bis zum vorzubereiten. Zum anderen fanden die Behandlungen nach der von dem Beklagten beigefügten Übersicht nicht täglich statt; es ist nicht dargelegt, wieso dem Beklagten die Vorbereitung des Antrags an den verbleibenden Tagen nicht möglich war.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:070324BVZA9.23.0

Fundstelle(n):
FAAAJ-66661