Instanzenzug: LG Kempten Az: 2 KLs 210 Js 22596/21 (3)
Gründe
1Der in der Adhäsionsentscheidung getroffene Zinsausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil der Adhäsionskläger eine Verzinsung des geltend gemachten Betrages nicht beantragt hat. Das Verbot des § 308 Abs. 1 ZPO gilt auch im Adhäsionsverfahren und ein Verstoß gegen dieses Verbot ist im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 143/20 Rn. 3 und vom – 2 StR 168/09, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Entscheidung 6 Rn. 3).
2Darüber hinaus ist dem Landgericht bei der Fassung der Urteilsformel betreffend das Datum in dem Adhäsionsausspruch ein offensichtliches Schreibversehen unterlaufen. Wie aus den Urteilsgründen (UA S. 26) ersichtlich ist, beging der Angeklagte die Tat zum Nachteil des Adhäsionsklägers am und nicht am . Der Senat korrigiert daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die Entscheidungsformel des Urteils.
3Da die Revision des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg hat, ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1, Abs. 4 StPO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:040424B1STR46.24.0
Fundstelle(n):
KAAAJ-66655