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BFH Urteil v. - VI R 46/96 BStBl 1997 II S. 127

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Nr. 2EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a

Vom Arbeitgeber zufließende Versorgungsbezüge sind Leibrenten i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG, soweit sie als Ertrag des vom Arbeitnehmer aus seinem Vermögen hingegebenen Kapitals zu beurteilen sind

Leitsatz

Erhält ein Arbeitnehmer das ihm von seinem Arbeitgeber zugesagte Ruhegeld nur deshalb in ungekürzter Höhe, weil er bei Beginn der Ruhegeldzahlungen dem Arbeitgeber die von diesem geleisteten Beiträge zu einer von der gesetzlichen Rentenversicherung befreienden Lebensversicherung zurückgezahlt hat, hat sich der Arbeitnehmer mit dieser Einmalzahlung aus eigenem Vermögen in die Pensionsregelung seines Arbeitgebers eingekauft. Die vom Arbeitgeber gezahlten Versorgungsbezüge sind insoweit Leibrenten i. S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und kein nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG steuerbares Ruhegeld, als sie als Ertrag des vom Arbeitnehmer aus seinem Vermögen hingegebenen Kapitals zu beurteilen sind.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1997 II Seite 127
BFH/NV 1997 S. 81 Nr. -1
VAAAA-95737

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BFH, Urteil v. 21.10.1996 - VI R 46/96

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