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DSGVO | Keine Löschung von Daten im Handelsregister
Der Geschäftsführer einer GmbH hat keinen Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO auf Löschung seines Geburtsdatums und seines Wohnorts im Handelsregister. Sein Wohnort ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Ein Widerspruchsrecht (vgl. Art. 21 Abs. 1 DSGVO) besteht nicht, wenn die Datenverarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Pflicht des Verantwortlichen erfolgt (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Das gilt auch dann, wenn die Verarbeitung zugleich nach Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO erlaubt wäre. Auch ein Anspruch auf Einschränkung der Verarbeitung (vgl. dazu Art. 18 Abs. 1 lit. d DSGVO) besteht in diesem Fall nicht.
Der Geschäftsführer einer Verwaltungs-GmbH hat ohne Erfolg beantragt, die Angabe seines Geburtsdatums und seines Wohnorts aus dem Handelsregister zu entfernen. Zur Begründung hatte er angeführt, seine berufliche Tätigkeit bestehe im Umgang m...