Steuerlehre für Steuerfachangestellte
26. Aufl. 2024
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LernfeldLernfeld 1: Die eigene Rolle im Betrieb mitgestalten und am Wirtschaftsleben teilnehmen
11. Erteilung von Rat und Hilfe in Steuersachen
Zur Hilfeleistung in Steuersachen gehören gem. § 1 StBerG:
alle Angelegenheiten, die Bundes-, Länder- oder Gemeindesteuern betreffen (auch Zölle und Monopolsachen)
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.
Darüber hinaus sind Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften gem. § 12 StBerG auch zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, befugt.
Hilfeleistung in Steuersachen ist jede Tätigkeit in fremden Angelegenheiten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 2 StBerG).
Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur von Personen und Vereinigungen ausgeübt werden, die hierzu befugt sind.
Keine Hilfeleistung in Steuersachen sind gem. § 2 Abs. 3 StBerG:
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