1. Arbeitgeber im rechtlichen Sinn kann nur ein rechtsfähiges Subjekt (Betrieb oder Kombinat), nicht aber eine nichtrechtsfähige Organisationseinheit (Betriebsteil oder nichtrechtsfähige Kombinatsleitung) sein.
2. Der in einem Arbeitsvertrag bezeichnete "Arbeitsort" ist nicht der Arbeitgeber eines Werktätigen.
3. Die künstliche Aufspaltung eines Überleitungsvertrages nach §§ 51, 53 DDR-AGB in einen rechtswirksamen Arbeitsverhältnisbeendigungsteil und einen rechtsunwirksamen Arbeitsverhältnisbegründungsteil ist nicht möglich, da es sich um einen einheitlichen Dreiecksvertrag handelt, der nur insgesamt wirksam oder unwirksam sein kann.
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LSG Chemnitz, Urteil v. 18.04.2024 - L 7 R 15/24 ZV
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