Zuständigkeitskonzentration auf ein Finanzamt für bestimmte Fragen des Außensteuerrechts nach § 12 FA-ZVO NRW
Leitsatz
1. Der sog. Grundsatz der Gesamtzuständigkeit gilt (lediglich) im Rahmen der örtlichen Zuständigkeit und nicht im Rahmen der
sachlichen Zuständigkeit.
2. Die sachliche Zuständigkeit beschreibt gegenständlich den Tätigkeitsbereich einer Behörde, also die Zuordnung einer bestimmten
Aufgabe des materiellen Sachrechts an eine Verwaltungseinheit.
3. Zuständigkeitskonzentrationen gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG führen dazu, dass das bisher zuständige FA die sachliche Zuständigkeit
für bestimmte Aufgaben verliert und das zentral zuständige FA für die übertragene Aufgabe sachlich und in seinem Bezirk zugleich
örtlich zuständig wird.
4. Eine analoge Anwendung des § 12 Nr. 3 FA-ZVO scheidet aus.