Führt eine Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der Steuer oder Steuererstattung, endet der Zinslauf für Erstattungszinsen nach § 233a AO erst, wenn dem Steuerpflichtigen die nach § 168 Satz 2 AO erforderliche Zustimmung der Finanzbehörde bekannt wird
Leitsatz
Führt eine Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der Steuer oder Steuererstattung, wird die dann nach § 168 Satz 2 AO 1977 erforderliche Zustimmung der Finanzbehörde erst mit Bekanntwerden an den Steuerpflichtigen wirksam. Damit endet der Zinslauf für Vergütungszinsen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 660 BFH/NV 1996 S. 123 Nr. 6 WAAAA-95702