BGH Beschluss v. - 3 StR 61/24

Unerlaubte Ausübung der Heilkunde: Vergrößerung von Geschlechtsorganen durch Injektion von Silikonen

Gesetze: § 1 StGB, § 227 Abs 1 StGB, § 1 Abs 2 HeilprG, § 5 HeilprG, Art 103 Abs 2 GG

Instanzenzug: LG Wuppertal Az: 25 Ks 16/21

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der Heilkunde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die nicht ausgeführte allgemeine Sachrüge gestützte Revision ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen litt der 1987 geborene Geschädigte unter einer erheblichen Beeinträchtigung seines Selbstwertgefühls. Seine geringe Selbstachtung kompensierte er seit vielen Jahren durch intensives Bodybuilding unter massivem Einsatz von Anabolika. Dadurch erreichte er die Statur eines Extremkraftsportlers. Nun erachtete er seinen Penis und seine Hoden als zu klein und entschloss sich deshalb zu einer „Genitalmodifikation“ in Form einer starken Vergrößerung seiner äußeren Geschlechtsorgane durch die Injektion von Silikon in Penis und Skrotum. Über einschlägige Internetforen kam er in Kontakt zu dem Angeklagten, der solche Eingriffe bei anderen Männern gegen Entgelt vornahm. Der Angeklagte, der als Kellner arbeitete, spiegelte dem Geschädigten bewusst wahrheitswidrig vor, er sei ausgebildeter Krankenpfleger und in der Palliativversorgung tätig. Zudem behauptete er ihm gegenüber, hochwertiges und hochpreisiges medizinisches Silikonöl zu verwenden; tatsächlich injizierte er günstiges, für die Schmierung von Maschinen in der Industrie vorgesehenes Silikonöl. Sowohl dem Angeklagten als auch dem Geschädigten war bekannt, dass Silikoninjektionen in Penis und Hodensack mit einer großen Gesundheitsgefahr verbunden sind und sogar zum Tode führen können, weil das hohe Risiko einer Embolie durch in die Blutbahn gelangendes Silikon besteht. In dem irrigen Glauben an die medizinische Kompetenz des Angeklagten sowie die hohe Qualität des verwendeten Silikonöls und dessen Eignung für medizinische Zwecke entschloss sich der Geschädigte gleichwohl zu dieser Behandlung durch den Angeklagten, da er aufgrund dessen das Gesundheitsrisiko für beherrschbar hielt.

3Nachdem er sich zwischen November 2017 und Juli 2018 in vier Fällen zu seiner Zufriedenheit vom Angeklagten Silikonöl in beträchtlichen Mengen von bis zu 280 ml pro Injektion hatte spritzen lassen, begab er sich am erneut zum Angeklagten. Dieser injizierte absprachegemäß mit dem Ziel einer vom Geschädigten erstrebten weiteren Vergrößerung des Geschlechtsteils 75 ml Silikonöl in dessen Penis.

4Nachdem der Geschädigte nach Hause zurückgekehrt war, verschlechterte sich sein Gesundheitszustand rapide und massiv. Er wurde am stationär in ein Krankenhaus aufgenommen und am Folgetag auf die Intensivstation eines Universitätsklinikums verlegt, wo die Ärzte eine Lungenembolie als Folge der Injektion diagnostizierten. Er wurde in ein künstliches Koma versetzt und verstarb nach sieben Monaten ununterbrochener intensivmedizinischer Behandlung an multiplem Organversagen.

II.

5Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen werden durch eine rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung belegt und tragen den Schuldspruch. Auch der Strafausspruch ist nicht zu beanstanden. Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende:

61. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 Abs. 1 StGB lässt keinen Rechtsmangel erkennen. Das Tathandeln des Angeklagten war insbesondere nicht aufgrund einer Einwilligung des Geschädigten gerechtfertigt. Zwar erfolgte die Silikoninjektion am - ebenso wie die vorangegangenen - auf dessen ausdrücklichen Wunsch. Die Einwilligung beruhte indes - wie der Angeklagte wusste - auf Fehlvorstellungen über die mangelnde medizinische Qualifikation des Angeklagten und die Eigenschaften des verwendeten Silikonöls, die der Angeklagte bewusst herbeigeführt hatte. Die Strafkammer ist - ohne das hiergegen revisionsrechtlich etwas zu erinnern wäre - zu der Überzeugung gelangt, dass der Geschädigte in Kenntnis der wahren Umstände den Injektionen nicht zugestimmt hätte. Damit vermochte die Einwilligung des Geschädigten keine rechtfertigende Wirkung zu entfalten. Denn eine Einwilligung, die - wie hier - durch Täuschung über für das Ausmaß des mit einem Eingriff in die körperliche Unversehrtheit verbundenen Gesundheitsrisikos relevante Faktoren und damit den Umfang des Rechtsgutverzichts herbeigeführt wurde und der daher diesbezügliche Fehlvorstellungen zugrunde liegen, ist rechtsunwirksam (vgl. , NStZ 2004, 442; vom - 1 StR 598/86, NStZ 1987, 174; MüKoStGB/Schlehofer, 4. Aufl., Vor § 32 Rn. 179 f.; Schönke/Schröder/Sternberg-Lieben, StGB, 30. Aufl., Vor §§ 32 ff. Rn. 46, § 223 Rn. 39).

7Da der Angeklagte Kenntnis davon hatte, dass die Zustimmung des Geschädigten mangelbehaftet war, befand er sich auch nicht in einem Erlaubnistatbestandsirrtum. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob bei Silikoninjektionen in Penis und Skrotum zu deren Vergrößerung aus ästhetischen Gründen eine Rechtfertigung aufgrund einer Einwilligung der betreffenden Person gemäß § 228 StGB von vornherein ausscheidet, weil die Tat gegen die guten Sitten verstößt. Hierfür spricht allerdings, dass solche Injektionen - wie der vorliegende Fall zeigt - mit sehr hohen Gesundheitsgefahren und sogar dem konkreten Risiko eines Versterbens der betroffenen Person verbunden sind (vgl. zur Sittenwidrigkeit von Einwilligungen in mit Lebensgefahr verbundene Körperverletzungshandlungen , BGHSt 60, 166 Rn. 36 ff.; vom - 3 StR 120/03, BGHSt 49, 34, 39 ff.).

82. Jedenfalls im Ergebnis hält auch die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Ausübung der Heilkunde gemäß § 5 HeilprG der revisionsrechtlichen Kontrolle stand.

9a) Nach § 5 HeilprG macht sich strafbar, wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 HeilprG zu besitzen, die Heilkunde ausübt. Nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes „jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird“.

10b) Der über keine medizinische Ausbildung verfügende Angeklagte war weder als Arzt bestallt noch im Besitz einer Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach § 1 HeilprG. Er handelte gewerbsmäßig, denn er übte die hier in Rede stehende Tätigkeit über längere Zeit in größerem Umfang und zwecks Erzielung eines nicht unerheblichen Einkommens aus. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen ließ er sich nicht nur für seine Tätigkeit von seinen Kunden bezahlen, sondern stellte diesen auch die angeblichen hohen Kosten für medizinisches Silikonöl in Rechnung, während er das verwendete Industriesilikon für einen Bruchteil des behaupteten Preises erwarb.

11c) Die hier zu beurteilende Injektion beim Geschädigten war eine Tätigkeit der Heilkunde im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG.

12aa) Allerdings begegnet es Bedenken, körperliche Eingriffe, die allein aus ästhetischen Gründen und mit dem Ziel einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes der behandelten Person vorgenommen werden („Schönheitsbehandlungen“ beziehungsweise „Schönheitsoperationen“) ohne Weiteres als von § 1 Abs. 2 HeilprG erfasst anzusehen. Denn die Legaldefinition erfordert, dass die Tätigkeit darauf abzielt, eine Krankheit, ein Leiden oder einen Körperschaden festzustellen, zu heilen oder zu lindern. Voraussetzung für eine Heilkundeausübung im Sinne des § 1 Abs. 2 HeilprG ist mithin das (vermutete) Vorhandensein einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung. Hieran fehlt es bei Behandlungen und Operationen von körperlich und seelisch gesunden Menschen (insofern kritisch auch Erbs/Kohlhaas/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, 250. EL, § 1 HeilprG Rn. 2, 4; Tsambikakis/Rostalski/Lichtenthäler, Medizinstrafrecht, § 5 HeilprG Rn. 7; Spickhoff/Schelling, Medizinrecht, 4. Aufl., § 1 HeilprG Rn. 11; Bockelmann, NJW 1966, 1145, 1150 Fn. 37; vgl. aber , NStZ-RR 2021, 109; LG Bochum, Urteil vom - 2 KLs 49 Js 16/19 - 46/19, juris Rn. 213 ff.).

13Daher wird, soweit in der verwaltungs- und zivilrechtlichen Praxis „Schönheitsbehandlungen“ und „Schönheitsoperationen“ als Maßnahmen der Heilkunde erachtet und dem Erlaubnisvorbehalt des Heilpraktikergesetzes unterworfen werden, eine lediglich entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2 HeilprG angenommen (vgl. , NVwZ-RR 2007, 686; Urteile vom - I C 105/63, NJW 1966, 418; vom - I C 25/56, NJW 1959, 833, 834; BayVGH, Beschluss vom - 21 ZS 00.29, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom - 8 LC 185/04, juris Rn. 24; , GewA 2006, 331, 332; Erbs/Kohlhaas/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, 250. EL, § 1 HeilprG Rn. 4, 26). Eine Bestrafung in analoger Anwendung der Strafvorschrift des § 5 HeilprG scheidet indes vor dem Hintergrund des strikten strafrechtlichen Gesetzlichkeitsprinzips (Art. 103 Abs. 2 GG, § 1 StGB) aus (so auch Erbs/Kohlhaas/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, 250. EL, § 1 HeilprG Rn. 4; Tsambikakis/Rostalski/Lichtenthäler, Medizinstrafrecht, § 5 HeilprG Rn. 7; Bockelmann, NJW 1966, 1145, 1150 Fn. 37).

14Deshalb ist es für den Bereich des Strafrechts auch nicht angängig, losgelöst von der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG im Anschluss an die verwaltungs- und zivilgerichtliche Rechtsprechung (vgl. zu dieser , NVwZ-RR 2011, 23 Rn. 18; vom - I C 2/69, NJW 1973, 579; vom - I C 53/66, NJW 1970, 1987 f.; vom - I C 105/63, NJW 1966, 418; vom - I C 25/56, NJW 1959, 833, 834; BayVGH, Beschluss vom - 21 ZS 00.29, juris Rn. 18; OVG Lüneburg, Urteil vom - 8 LC 185/04, juris Rn. 24; VGH Mannheim, Beschlüsse vom - 9 S 323/19, juris Rn. 10 f.; vom - 9 S 519/06, GewA 2006, 482, 483; , GewA 2006, 331, 332; , juris Rn. 20) alle solchen Tätigkeiten dem Heilpraktikergesetz - und damit der Strafvorschrift des § 5 HeilprG - zu unterwerfen, die nach allgemeiner Auffassung ärztliche Fachkenntnisse erfordern und nennenswerte gesundheitliche Schäden verursachen können (so aber LG Bochum, Urteil vom - 2 KLs 49 Js 16/19 - 46/19, juris Rn. 213 ff.; im Ergebnis ohne nähere Begründung gebilligt von , NStZ-RR 2021, 109).

15Bei den vorgenannten Umständen, insbesondere dem Erfordernis einer mit der Tätigkeit verbundenen nennenswerten Gesundheitsgefährdung, handelt es sich vielmehr um zusätzliche einschränkende Voraussetzungen, die für eine Strafbarkeit nach § 5 HeilprG erfüllt sein müssen - und vorliegend erfüllt sind -, um ungefährliche, medizinferne Tätigkeiten von einer Pönalisierung auszunehmen und damit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) Genüge zu tun (vgl. , BGHR HeilprG § 5 Heilkunde 1 Rn. 4 f.; vom - 1 StR 220/81, NStZ 1981, 443; 4 St RR 18/00, NStZ-RR 2000, 381, 382; , NStZ 1987, 468, 469; s. auch , BVerfGK 3, 234, 238 ff.: „Wunderheilung durch Handauflegen“ nicht strafbar [überholt daher , NJW 1978, 599, 600]).

16bb) Im hier zu beurteilenden Fall sind indes wegen dessen Besonderheiten die Merkmale der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 HeilprG auch bei einer wortlautgetreuen Gesetzesauslegung erfüllt. Denn nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen litt der Geschädigte psychisch massiv unter einer vermeintlich ungenügenden körperlichen Ausstattung. Danach ging es dem Geschädigten um eine „Linderung seiner mit dem Istzustand verbundenen Herabsetzung des Selbstwertgefühls“. In Kenntnis dessen handelte der Angeklagte - ungeachtet seines Gewinnstrebens - auch mit dem Ziel, psychisches Leid des Geschädigten zu lindern. Das genügt (so auch Erbs/Kohlhaas/Häberle, Strafrechtliche Nebengesetze, 250. EL, § 1 HeilprG Rn. 4).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190324B3STR61.24.0

Fundstelle(n):
GAAAJ-66276