Online-Nachricht - Donnerstag, 02.05.2024

Einkommensteuer | Zulässigkeit eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach an das besondere elektronische Behördenpostfach der Familienkasse übermittelten Kindergeldantrags (BFH)

§ 67 Satz 1 Halbsatz 2 EStG begründet keine Sperrwirkung dahingehend, dass ein elektronischer Kindergeldantrag nur noch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle zulässig ist (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger ist ein Rechtsanwalt und beantragte – nach dem Tod seiner Ehefrau- das Kindergeld für seine beiden Kinder ab sofort an ihn zu zahlen. Das Schreiben übermittelte der Kläger an die Familienkasse elektronisch über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo). Es wurde von ihm qualifiziert elektronisch signiert. Ebenfalls übermittelte er auf diesem Wege den Antrag auf Kindergeld und für jedes Kind eine Anlage Kind. Die Familienkasse lehnte den Antrag des Klägers ab und das FG wies seine Klage ebenfalls mit der Begründung ab, dass die nach § 67 EStG geforderten Formalien bei der Antragstellung nicht beachtet worden seien.

Die Richter des BFH führen u.a. hierzu aus:

  • Soweit der Kläger mit der Revision begehrt, die Familienkasse zu verurteilen, Kindergeld in gesetzlicher Höhe für seine beiden Töchter zu zahlen, ist die Revision unzulässig.

  • Im Hilfsantrag ist die Revision jedoch begründet. Der vom Kläger gestellte Kindergeldantrag über beA beziehungsweise beBPo ist zu Unrecht als formunwirksam im Sinne des § 67 Satz 1 EStG i.V.m. § 87a Abs. 1 Satz 1 AO abgelehnt worden.

  • Hat die Familienkasse einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente über das besondere elektronische Behördenpostfach eröffnet, kann darüber ein elektronischer Kindergeldantrag auch ohne Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes formwirksam gestellt werden.

Quelle: (GR)

Fundstelle(n):
QAAAJ-66251