Im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungspflichtig ausbezahlte Coronasonderzahlungen sind im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen. Der vom Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Baden-Württemberg entrichtete Zusatzversorgungshinzurechnungsbetrag stellt eine Zuwendung nach § 3 Nr. 56 EStG dar. Ob und wenn ja in welcher Höhe dieser Betrag dem Arbeitsentgelt hinzuzurechnen und damit im Rahmen der Prüfung der Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen nach § 96a SGB VI zu berücksichtigen ist, bestimmt sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 4a Sätze 3 und 4 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 31/2024 S. 2103 NWB-Eilnachricht Nr. 31/2024 S. 2103 XAAAJ-66120
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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 21.02.2024 - L 5 R 3602/22
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