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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 1 K 815/19

Gesetze: UStG § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 1 S. 2, MwStSystRL Art. 168 Buchst. a, MwStSystRL Art. 178 Buchst. a, MwStSystRL Art. 226 Nr. 5, AO § 41 Abs. 2

Kein Vorsteuerabzug eines Gerüstbauunternehmens aus nur zum Schein abgeschlossenen Nachunternehmerverträgen

Leitsatz

1. Ein „vorgeschobenes” Strohmanngeschäft ist nach § 41 Abs. 2 AO unbeachtlich, wenn es nur zum Schein abgeschlossen wird, d. h. wenn die Vertragsparteien – der „Strohmann” und der Leistungsempfänger – einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem „Hintermann” eintreten sollen. Letzteres ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der Leistungsempfänger weiß oder davon ausgehen muss, dass der „Strohmann” keine eigene Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft übernehmen will und dementsprechend auch keine eigenen Leistungen versteuern will.

2. Da das Umsatzsteuerrecht an tatsächliche Leistungsvorgänge anknüpft, kommt es auf das Vorhandensein zivilrechtlich wirksamer Verträge oder Leistungspflichten nicht an. Maßgeblich ist, dass die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis eines Scheingeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Für das Vorliegen von Scheingeschäften trägt das Finanzamt die Feststellungslast, das sich auf die Unwirksamkeit der vorgetäuschten Geschäfte beruft.

3. Einem Gerüstbauunternehmen steht der Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Nachunternehmen über Gerüstbauleistungen nicht zu, wenn die schriftlichen Verträge mit den Nachunternehmen nur zum Schein abgeschlossen worden sind, die Mitglieder der eingesetzten Gerüstbaukolonnen nur zum Schein bei den Nachunternehmen als Beschäftigte angemeldet worden sind und die für die Nachunternehmen verantwortlich auftretenden Personen in Wirklichkeit nur zur Erstellung von Abdeckrechnungen zur Verschleierung von Schwarzarbeit benutzt worden sind. Für Scheingeschäfte spricht es insbesondere, wenn die für die Nachunternehmen verantwortlichen Personen keinerlei Branchenkenntnisse im Gerüstbau haben und sich ihre Aufgaben im Wesentlichen darauf beschränken, Abdeckrechnungen nach den vom auftraggebenden Unternehmen vorgegebenen Aufmaßen zu schreiben und Bargeld an die Kolonnenführer der eingesetzten Gerüstbaukolonnen zu verteilen.

Fundstelle(n):
NAAAJ-66025

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 25.11.2021 - 1 K 815/19

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