Bei der Bemessung der Pensionsrückstellung können auch freiwillig gezahlte gewinnabhängige Gehaltsbestandteile einbezogen werden
Leitsatz
1. Bemißt sich eine rechtsverbindlich und ohne schädlichen Vorbehalt zugesagte betriebliche Versorgungsleistung nach den vor Eintritt des Versorgungsfalles gewährten Bezügen einschließlich freiwillig gezahlter Beträge, z. B. Gewinnbeteiligungen, so sind bei der Ermittlung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen auch die freiwillig gezahlten Beträge einzubeziehen
2. Das Nachholverbot gilt nicht, soweit die Bildung einer zulässigen Rückstellung auf Veranlassung der Finanzbehörde unterblieben ist.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 589 BFH/NV 1996 S. 30 Nr. 3 FAAAA-95670
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