BBK Nr. 9 vom Seite 389

Wann ist groß eigentlich groß?

Beate A. Blechschmidt | Verantw. Redakteurin | bbk-redaktion@nwb.de

Die zutreffende Größenklassifizierung einer Kapitalgesellschaft (& Co.) ist maßgebend für den Umfang der Aufstellung des Jahresabschlusses, seine Prüfung und Offenlegung. Bei den zugehörigen Schwellenwerten zur Größeneinstufung gab es seit mehr als einem Jahrzehnt keine Änderungen – genauer seit den Anpassungen durch die Bilanzrichtlinie im Jahr 2013. Die hohe Inflation in der EU und im Euro-Währungsgebiet haben die EU-Kommission jetzt jedoch dazu veranlasst, die finanziellen Schwellenwerte „Bilanzsumme“ und „Umsatzerlöse“ für die Größeneinstufung von Kapitalgesellschaften (& Co.) nach oben anzupassen. Der Gesetzgeber hat die EU-Vorgaben am im HGB umgesetzt.

Und damit einher gehen viele Fragen, die jetzt auf die Praxis zukommen: Welche neuen Schwellenwerte müssen oder dürfen wann angewendet werden? Was bedeutet der Wegfall der Prüfungspflichten aufgrund des Wechsels vom Mittel- zum Kleinformat in diesem Jahr praktisch? Denn schließlich haben viele Gesellschaften ihren Jahresabschluss bereits unter der Maßgabe der bisherigen Schwellenwerte aufgestellt. Was ist mit begonnenen oder sogar abgeschlossenen Prüfungen des Jahresabschlusses und den dabei erteilten Bestätigungsvermerken? Welche Möglichkeiten für bilanzpolitisches Feintuning bieten sich und was sind die Konsequenzen? Professor Dr. Carsten Theile liefert ab der die Antworten und verdeutlicht diese anhand von Beispielen.

Auch auf das Thema Nachhaltigkeit, das aus gutem Grund aktuell in aller Munde ist, hat die Anpassung der Schwellenwerte Auswirkungen. Denn es ergibt sich aufgrund der Anpassung für einige Unternehmen eine wesentliche Erleichterung im Hinblick auf die für große Kapitalgesellschaften (& Co.) unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung erstmals für das Geschäftsjahr 2025 vorgesehene Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht. Eine Gesellschaft, die infolge der Anhebung der Schwellenwerte im Jahr 2025 nicht mehr unter das Großformat fällt, unterliegt zumindest gesetzlich keiner Nachhaltigkeitsberichterstattung. Das wird selbst für jene Unternehmen, die sich mit dem Thema bereits befasst haben, auf der Zeitachse „etwas Druck aus dem Kessel“ nehmen, so Professor Dr. Carsten Theile. Davon unberührt bleiben die Dokumentationsanforderungen, die auf privatwirtschaftlicher Ebene etwa gegenüber Abnehmern (Stichwort: Lieferketten) zu erfüllen sind.

Übrigens: Seinen Beitrag rundet Professor Dr. Carsten Theile mit einem interessanten Schlenker auf das Publizitätsgesetz ab. An dieser Stelle möchte ich jedoch nichts zu seinen Gedanken dazu verraten und empfehle Ihnen, seine Formulierung im Original zu genießen.

Beste Grüße

Beate Blechschmidt

Fundstelle(n):
BBK 2024 Seite 389
PAAAJ-65959