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BFH Urteil v. - I R 35/94 BStBl 1996 II S. 583

Gesetze: KStG 1991 § 5 Abs. 1 Nr. 9AO 1977 §§ 14, 52, 53, 54, 55, 56, 58 Nr. 4 und 7a, 59FGO §§ 55 Abs. 2 Satz 1, 68, 123 Satz 2

Zur Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, die eigene und der Kirche gehörende Wohnungen verwaltet und vorrangig an hilfsbedürftige Personen i. S. des § 53 AO vermietet

Leitsatz

1. Eine GmbH, die entsprechend ihrer Satzung die ihr gehörenden Wohnungen vorrangig an Personen vermietet, die die Voraussetzungen des § 53 Nr. 1 oder 2 AO 1977 erfüllen, kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit sein. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Teil der Wohnungen an nicht oder nicht mehr unterstützungsbedürftige Personen vermietet wird.

2. Die Steuerbefreiung wegen Verfolgung kirchlicher Zwecke durch Verwaltung von Kirchenvermögen setzt keine gemeinnützige oder mildtätige Verwaltung des Kirchenvermögens voraus.

3. Eine nicht über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgehende Vermietung und Verwaltung eigenen Grundbesitzes wird nicht dadurch Teil eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, daß daneben auch der Kirche gehörender Grundbesitz verwaltet wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 583
BFH/NV 1996 S. 382 Nr. 12
OAAAA-95667

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BFH, Urteil v. 24.07.1996 - I R 35/94

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