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BPatG Urteil v. - 6 Ni 8/22 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 733 111 (im Folgenden: „Streitpatent“), das am 7. April 2005 unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Patents 10 2004 018 062 vom 8. April 2004 angemeldet und dessen Erteilung am 25. Juli 2007 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent trägt die Bezeichnung „Fenster oder Tür mit elektromechanischer Verriegelung“ und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 50 2005 001 113.9 geführt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2023:250123U6Ni8.22EP.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-65788

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 25.01.2023 - 6 Ni 8/22 (EP)

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