LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 16 KR 485/22
Leitsatz
Leitsatz:
Leitsatz Zur Kodierung der AusrufezeichenKodes U80.4! und U80.5! Bei U80.4! und U80.5! handelt es sich um Ausrufezeichenkodes, die gemäß dem Kapitel Mehrfachkodierung D012i DKR 2015 als Sekundärkode nicht alleine, sondern nur zusammen mit einem passenden Primärkode verschlüsselt werden dürfen. Der Kode U80.-! ist ausweislich der Tabelle 2 in D012i DKR 2015 obligat anzugeben. Obligat bedeutet dabei in Abgrenzung zu den optional anzugebenden Kodes aus Tabelle 1, die angegeben werden können, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll erscheint, dass diese Kodes bei jedem Vorliegen zwingend zu verschlüsseln sind. Besondere therapeutische oder hygienische Maßnahmen sind kein eigenes Tatbestandsmerkmal der Kodes in der Unterguppe U80.-!.
Fundstelle(n): IAAAJ-65623
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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 19.03.2024 - L 16 KR 485/22
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