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LSG Chemnitz Beschluss v. - L 8 AY 15/23 B ER

Gesetze: AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5; AsylbLG § 1 Abs. 1 Nr. 6; AsylbLG § 1a Abs. 2; SGB X § 44 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2; AsylbLG § 9 Abs. 4

Leitsatz

Leitsatz:

An im Rahmen laufender Überprüfungsanträge nach § 44 SGB X gestellte Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs zu stellen. Soll ein bestandskräftiger Bescheid in einem solchen Verfahren zurückgenommen werden, so ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren abzuwarten. Eine einstweilige Anordnung kann in einem solchen Fall ergehen, wenn massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden und die Rechtswidrigkeit des zu überprüfenden Bescheides offensichtlich erscheint.

Fundstelle(n):
UAAAJ-65606

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Chemnitz, Beschluss v. 21.12.2023 - L 8 AY 15/23 B ER

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