Instanzenzug: Az: 15 U 1216/22 Raevorgehend LG München I Az: 30 O 9266/18
Gründe
1Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Beiordnung eines Notanwalts nach der Vorschrift des § 78b Abs. 1 ZPO setzt voraus, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss sie hierzu - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben und welche Rechtsanwälte aus welchen Gründen zur Übernahme des Mandats nicht bereit waren (, juris Rn. 2 mwN; vom - V ZA 51/17, juris Rn. 2; vom - V ZA 2/22, juris Rn. 4).
2Die von dem Kläger geschilderten Bemühungen, einen zur Vertretung bereiten zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, genügen dem nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass er mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten die erforderlichen Angaben und Unterlagen so rechtzeitig zur Verfügung gestellt hätte, dass diese die Mandatsübernahme ernsthaft prüfen konnten.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250324BIXZA20.23.0
Fundstelle(n):
DAAAJ-65535