BGH Beschluss v. - V ZB 2/23

Glaubhaftmachung vorübergehender Unmöglichkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments

Leitsatz

Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (im Anschluss an , BeckRS 2024, 2621).

Gesetze: § 130d S 1 ZPO, § 130d S 2 ZPO, § 130d S 3 ZPO

Instanzenzug: OLG Dresden Az: 17 U 1982/22vorgehend LG Chemnitz Az: 6 O 377/22

Gründe

I.

1Dem Kläger ist das klageabweisende Urteil des Landgerichts am zugestellt worden. Mit einem per Telefax am an das Oberlandesgericht übermittelten dreiseitigen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und zur Begründung ausgeführt, seit dem habe der beA-Account seines Prozessbevollmächtigten nicht mehr funktioniert. Trotz sofortiger Bestellung und wiederholter Nachfrage bei der zuständigen Bundesnotarkammer habe sein Prozessbevollmächtigter bislang noch keine neue beA-Karte erhalten, so dass er den am gefertigten Berufungsschriftsatz nicht habe elektronisch übermitteln können. Sein Prozessbevollmächtigter habe deshalb Frau Rechtsanwältin J.      gebeten, bis zum (Montag) den Schriftsatz über ihren beA-Account zu versenden. Erst am habe diese seinem Prozessbevollmächtigten mitgeteilt, dass sie die Übersendung wegen einer plötzlichen Erkrankung ihres Kindes nicht habe vornehmen können. Sein Prozessbevollmächtigter habe in der Folgezeit beabsichtigt, Frau Rechtsanwältin J.     um die Versendung des Wiedereinsetzungsantrags zu bitten. Allerdings sei sie am in ihrer Kanzlei nicht erreichbar gewesen. Der Telefonanschluss eines weiteren bekannten Rechtsanwalts, den sein Prozessbevollmächtigter um Übersendung habe bitten wollen, sei stets besetzt gewesen. Daher sei die Übermittlung des Wiedereinsetzungsantrags per Telefax erfolgt. Allerdings habe das Telefaxgerät technische Probleme gehabt, so dass sein Prozessbevollmächtigter nur den Wiedereinsetzungsantrag ohne die Berufungsschrift per Telefax versendet habe. Am Abend des habe auch keine Gelegenheit mehr bestanden, einen Anwaltskollegen um den Versand zu bitten.

2Am ist bei dem Oberlandesgericht der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist vom nebst einem nicht unterzeichneten Berufungsschriftsatz vom in Papierform eingegangen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

II.

3Das Berufungsgericht meint, die Berufung sei unzulässig, da binnen der einmonatigen Frist zur Einlegung der Berufung kein den gesetzlichen Vorgaben der §§ 519, 130a ZPO genügender Schriftsatz bei dem Oberlandesgericht eingegangen sei.

4Dem Kläger sei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu gewähren, weil er die versäumte Handlung nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO nachgeholt habe. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe am erfahren, dass Rechtsanwältin J.      den Berufungsschriftsatz nicht eingereicht habe. Dies setze die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in Gang, welche am abgelaufen sei. Innerhalb dieser Frist sei kein Berufungsschriftsatz des Klägers in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eingegangen. Am sei lediglich per Telefax der Wiedereinsetzungsantrag ohne Anlagen übermittelt worden. Erst am sei der Originalschriftsatz des Wiedereinsetzungsantrags in Papierform beim Oberlandesgericht eingegangen, der als Anlage auch einen Berufungsschriftsatz enthalten habe. Selbst wenn der am per Telefax eingegangene Wiedereinsetzungsantrag zugleich als Berufungseinlegung zu verstehen sein sollte, wäre er jedenfalls nicht formgerecht gemäß § 130d ZPO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht worden. Die Einreichung per Telefax sei auch nicht ausnahmsweise in Form der Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 und 3 ZPO wirksam. Die Übermittlung per Telefax habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers damit begründet, dass sein beA-Account seit dem nicht mehr funktioniere und er deshalb bei der zuständigen Bundesnotarkammer unter Hinweis auf die Dringlichkeit eine neue beA-Karte bestellt habe. Dieser im Zeitpunkt der Nachholung der Berufungseinlegung bereits fast einen Monat andauernde Zustand stelle keine vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO dar. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe nicht damit rechnen können, noch Wochen nach Ablauf der Gültigkeit der früheren beA-Karte Schriftsätze nach den allgemeinen Vorschriften einreichen zu dürfen.

III.

5Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. Der Kläger hat auch nicht aufzuzeigen vermocht, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf seine Verfahrensgrundrechte, oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich wäre. Das Berufungsgericht hält sich mit seiner Entscheidung im Rahmen der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

61. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen nimmt das Berufungsgericht an, dass der Kläger die Berufung nicht fristgerecht eingelegt hat (§ 517 ZPO). Das Urteil des Landgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am zugestellt worden. Bis zum Ablauf der Monatsfrist zur Einlegung der Berufung am Montag, dem , ist keine Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingereicht worden (§ 519 Abs. 1 ZPO).

72. Eine Entscheidung des Senats zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht veranlasst. Zu Recht versagt vielmehr das Berufungsgericht dem Kläger eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gemäß § 233 ZPO.

8a) Für die Wiedereinsetzung ist die versäumte Prozesshandlung in der für sie vorgeschriebenen Form nachzuholen (vgl. und 23/19, NJW-RR 2020, 309 Rn. 9 mwN). Hat es der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist versäumt, eine wirksame Rechtsmittelschrift zu übermitteln, hat er dies somit bis zum Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist formgerecht nachzuholen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung bedarf derselben Form wie die versäumte Prozesshandlung (§ 236 Abs. 1 ZPO).

9b) Die Wiedereinsetzungsfrist bei der Versäumung der Berufungsfrist beträgt nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwei Wochen und beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist der Fall, sobald die bisherige Ursache der Verhinderung beseitigt oder das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr unverschuldet ist (, NJW-RR 2015, 441 Rn. 6). Die Wiedereinsetzungsfrist endete deshalb spätestens am , weil der Kläger am erfahren hat, dass Rechtsanwältin J.      den Berufungsschriftsatz nicht wie verabredet an das Berufungsgericht übermittelt hatte.

10c) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat mit dem am per Fax übersandten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist weder die versäumte Prozesshandlung wirksam nachgeholt noch einen formwirksamen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

11aa) Es kann dahinstehen, ob angesichts des Wiedereinsetzungsantrags eine ausdrückliche Nachholung der Berufungseinlegung trotz § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO entbehrlich war, weil sich nach der für das Gericht und die übrigen Verfahrensbeteiligten offensichtlichen Verfahrens- und Interessenlage zweifelsfrei ergab, dass der Kläger sich nicht mit dem erstinstanzlichen Urteil abfinden, sondern Berufung einlegen und den Prozess weiterbetreiben wollte und bei dieser Sachlage der Wiedereinsetzungsantrag zugleich als Berufungsschrift auszulegen ist (vgl. für den Einspruch einer anwaltlich nicht vertretenen Partei gegen ein Versäumnisurteil BVerfG, NJW 1993, 1635, 1636).

12bb) Selbst wenn in dem Wiedereinsetzungsantrag zugleich die Einlegung der Berufung zu erblicken wäre, hätte der Kläger die versäumte Prozesshandlung nicht in der für sie vorgeschriebenen Form nachgeholt. Sein Prozessbevollmächtigter hat den Schriftsatz dem Berufungsgericht nicht als elektronisches Dokument übermittelt. Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die - wie hier - durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, sind nach der durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom (BGBl. I S. 3786) neu geschaffenen Bestimmung des § 130d Satz 1 ZPO ab dem als elektronisches Dokument zu übermitteln. Die zwingende Einreichung von Erklärungen in der elektronischen Form betrifft die Frage ihrer Zulässigkeit. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Form ist deshalb von Amts wegen zu prüfen. Ein Formverstoß führt zur Unwirksamkeit der Prozesserklärung (vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 6). Die Voraussetzungen des § 130d Satz 1 ZPO sind vorliegend nicht erfüllt, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Berufungsschrift innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist dem Berufungsgericht nicht wie gesetzlich gefordert als elektronisches Dokument übermittelt hat, sondern nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 130, 131 ff. ZPO) per Telefax (vgl. § 130 Nr. 6 ZPO).

13cc) Da sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung gemäß § 236 Abs. 1 ZPO nach den Vorschriften richtet, die für die versäumte Prozesshandlung gelten, hätte auch der Wiedereinsetzungsantrag als elektronisches Dokument eingereicht werden müssen. Die Übermittlung per Telefax war als Ersatzeinreichung nicht ausnahmsweise gemäß § 130d Satz 2 ZPO ausreichend.

14(1) Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung gemäß § 130d Satz 2 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. , NJW 2023, 1062 Rn. 13) bezweckt, dem Rechtsuchenden auch bei technischen Ausfällen eine wirksame Einreichung von Schriftsätzen zu ermöglichen (BT-Drucks. 17/12634 S. 27). Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass eine Ausnahme von der zwingenden Benutzung eines elektronischen Übermittlungsweges nur dann gelten soll, wenn die Justiz aus technischen Gründen nicht auf elektronischem Wege erreichbar ist, gleichviel ob die Ursache dafür in der Sphäre des Gerichts oder des Einreichenden zu suchen ist. Durch die Einschränkung „aus technischen Gründen“ und „vorübergehend“ wird klargestellt, dass professionelle Einreicher hierdurch nicht von der Notwendigkeit entbunden sind, die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorzuhalten und bei technischen Ausfällen unverzüglich für Abhilfe zu sorgen (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 27 f.). Der Gesetzgeber wollte nur Fälle erfassen, in denen einer Übermittlung des Schriftsatzes in elektronischer Form rein technische Gesichtspunkte entgegenstehen, nicht dagegen in der Person des Einreichers liegende Gründe (vgl. , BeckRS 2024, 2621 Rn. 8; Beschluss vom - IV ZB 7/22, NJW 2023, 1062 Rn. 13). Entsprechend stellen Verzögerungen bei der Einrichtung der technischen Infrastruktur keinen vorübergehenden technischen Grund dar (vgl. , aaO).

15(2) Dem Kläger ist es nicht gelungen, bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach die vorübergehende Unmöglichkeit einer elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen nach § 130d Satz 3 ZPO glaubhaft zu machen.

16(a) Die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes als elektronisches Dokument bedarf einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände. Hieran fehlt es, wenn die glaubhaft gemachten Tatsachen jedenfalls auch den Schluss zulassen, dass die Unmöglichkeit nicht auf technischen, sondern auf in der Person des Einreichers liegenden Gründen beruht (vgl. , BeckRS 2024, 2621 Rn. 8 mwN). Glaubhaft zu machen ist daher die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur, wobei eine laienverständliche Darstellung des Defektes und der zu seiner Behebung getroffenen Maßnahmen genügt, aufgrund derer es möglich ist festzustellen, dass Bedienungsfehler unwahrscheinlich sind (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 21; , BeckRS 2024, 2621 Rn. 8; jurisPK-ERV/Biallaß, Bd. 2, 2. Aufl., ZPO § 130d Rn. 66).

17(b) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zur Glaubhaftmachung geltend gemacht, sein beA-Account habe seit dem nicht mehr funktioniert. Trotz sofortiger Bestellung und wiederholter Nachfragen bei der Bundesnotarkammer habe er bis zum Fristablauf keine neue beA-Karte erhalten, so dass er den Berufungsschriftsatz nicht habe elektronisch übermitteln können.

18(c) Den höchstrichterlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer aus technischen Gründen vorübergehenden Unmöglichkeit im Sinne des § 130d Satz 3 ZPO wird die der Ersatzeinreichung beigegebene Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht gerecht, weil aus den Ausführungen nicht in sich schlüssig und nachvollziehbar hervorgeht, ob er die notwendigen technischen Einrichtungen für die Einreichung elektronischer Dokumente vorgehalten hat. Der beA-Account war nach seinem Vortrag funktionsunfähig. Zwar führt etwa eine Störung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs oder des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP; vgl. Senat, Urteil vom - V ZR 134/22, NJW 2023, 2484 Rn. 9) sowie der temporäre Ausfall der Netzwerkkarte (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 18) grundsätzlich zu einer vorübergehenden technischen Unmöglichkeit. Der zur Glaubhaftmachung gehaltene Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers lässt aber gerade offen, ob die Funktionsunfähigkeit auf einer technischen Störung beruhte oder auf den Ablauf der Gültigkeitsdauer seiner beA-Karte zurückzuführen war. Von Letzterem geht das Berufungsgericht aus. Zu den erforderlichen technischen Einrichtungen, die ein professionelle Einreicher für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorzuhalten hat, gehört nicht nur ein entsprechendes Endgerät, sondern auch die erforderliche gültige beA-Karte. Mangelt es an der notwendigen Ausstattung, beruht eine Unmöglichkeit der Übermittlung als elektronisches Dokument nicht auf technischen Gründen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Möglichkeit des Ablaufs der Gültigkeitsdauer seiner beA-Karte als Störungsursache nicht ausgeräumt. Er hat sich in seiner Glaubhaftmachung nicht dazu geäußert, ob er im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung überhaupt eine gültige beA-Karte vorgehalten hat oder ob und gegebenenfalls wann deren Gültigkeitsdauer abgelaufen war. Er ist auch nicht darauf eingegangen, wann er Kenntnis vom Ablauf der Gültigkeitsdauer erhalten konnte, und er hat nicht dargelegt, dass er rechtzeitig eine neue Karte beantragt hat. Sein Verweis auf die mehrmalige Nachfrage bei der Bundesnotarkammer genügt zur Glaubhaftmachung einer technischen Unmöglichkeit nicht, solange nicht dargelegt ist, dass er alle Anstrengungen unternommen hat, um rechtzeitig über eine gültige beA-Karte zu verfügen.

19dd) Fehlt - wie hier - die Glaubhaftmachung nach § 130d Satz 3 ZPO, so ist die Ersatzeinreichung unwirksam (vgl. , BeckRS 2024, 2621 Rn. 17; Beschluss vom - XII ZB 264/22, NJW 2022, 3647 Rn. 18), so dass der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers unzulässig ist.

203. Eine Entscheidung des Senats ist schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung geboten (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO).

21a) Eine höchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 225). Die zu klärende Frage muss für die zu treffende Entscheidung erheblich sein, weil die Zulassung nur gerechtfertigt ist, wenn die Entscheidung des Streitfalls gerade zu einer Klärung dieser Frage führt (vgl. MüKoZPO/Krüger, 6. Aufl., § 543 Rn. 26).

22b) Danach ist entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung im Hinblick auf die Klärung der Frage, wann eine technische Störung „vorübergehend“ im Sinne von § 130d Satz 2 ZPO ist, nicht gegeben. Wie bereits dargelegt wurde (oben Rn. 15 ff.), hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Unmöglichkeit aus technischen Gründen schon nicht ausreichend glaubhaft gemacht, so dass es auf die Auslegung des Begriffs „vorübergehend“ nicht ankommt.

IV.

231. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

242. Die Festsetzung des Gegenstandswerts orientiert sich an der Festsetzung des Beschwerdegerichts.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:140324BVZB2.23.0

Fundstelle(n):
BB 2024 S. 1601 Nr. 28
BB 2024 S. 2255 Nr. 40
DB 2024 S. 2292 Nr. 37
NJW 2024 S. 8 Nr. 19
NJW-RR 2024 S. 794 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2024 S. 1567
NWB-Eilnachricht Nr. 23/2024 S. 1567
JAAAJ-65533