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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12052/21

Gesetze: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, GrEStG § 9 Abs. 2 Nr. 3

Einbeziehung einer sogenannten Kompensationszahlung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Zur Gegenleistung im Sinne des § 8 Abs. 1 GrEStG gehören auch Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks anderen Personen als dem Veräußerer als Gegenleistung dafür gewährt, dass sie auf den Erwerb des Grundstücks verzichten, sofern sich der Erwerber zu dieser Leistung nicht (auch) gegenüber dem Veräußerer verpflichtet hat.

2. Die Einbeziehung einer solchen Leistung in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer setzt jedoch voraus, dass der Verzichtende bei Abschluss des Vertrags noch tatsächlich in der Lage und willens gewesen ist, das streitgegenständliche Grundstück zu erwerben. Allein eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Verzichtenden sowie das daraus abgeleitete Anwartschaftsrecht genügt nicht.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2024 S. 9 Nr. 41
DStRE 2024 S. 1453 Nr. 23
ErbStB 2024 S. 189 Nr. 7
UVR 2024 S. 169 Nr. 6
GAAAJ-65508

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 02.11.2023 - 12 K 12052/21

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