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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 6 K 6089/20

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 7

„Geschäftliche” Veranlassung von Bewirtungskosten

Anwendungsbereich des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG

Leitsatz

1. Eine „geschäftliche” Veranlassung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG begrenzt.

2. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner, Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnahmen.

3. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden und diesem gegenüber untergeordnet ist.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2024 S. 537
BBK-Kurznachricht Nr. 12/2024 S. 537
DStR-Aktuell 2024 S. 7 Nr. 42
HAAAJ-65496

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.10.2023 - 6 K 6089/20

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