1. Eine „geschäftliche” Veranlassung im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG fehlt vor allem dann, wenn ein Unternehmen
seine eigenen Arbeitnehmer bewirtet. Nur derjenige Bewirtungsaufwand, der betrieblich veranlasst ist, aber auf die eigenen
Arbeitnehmer entfällt, ist deswegen nicht in seiner Abzugsfähigkeit nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG begrenzt.
2. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG erfasst auch Veranstaltungen, bei denen neben Dritten (Geschäftspartner,
Kunden etc.) auch eigene Arbeitnehmer des Unternehmens teilnahmen.
3. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn die Verköstigung in einen anderen betrieblichen Vorgang eingebunden
und diesem gegenüber untergeordnet ist.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2024 S. 537 BBK-Kurznachricht Nr. 12/2024 S. 537 DStR-Aktuell 2024 S. 7 Nr. 42 HAAAJ-65496
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.10.2023 - 6 K 6089/20
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