Steuerrechtliche Anerkennung von Vermögensübergabe- und Versorgungsverträgen bei Zweifeln am Rechtsbindungswillen aufgrund
jahrelang nicht erbrachter Altenteilsleistungen und Rückkehr zum vertragsgemäßen Verhalten nach Verurteilung zur Zahlung von
Barleistungen
Leitsatz
1. Ein Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrag kann der Besteuerung zugrunde gelegt werden, wenn die (Mindest?)Voraussetzungen,
die die Qualifikation des Vertrags als Versorgungsvertrag erst ermöglichen (Umfang des übertragenen Vermögens, Art und Höhe
der Versorgungsleistung sowie Art und Weise der Zahlung), klar und eindeutig vereinbart sind und tatsächlich wie vereinbart
erbracht werden. Hinsichtlich aller geschuldeten, zum Mindestbestand von Versorgungsverträgen gehörenden, als typusprägend
und jeweils gleichgewichtig anzusehenden Versorgungsleistungen (hier: Altenteilsrecht auf Lebenszeit einschließlich Wohnrecht;
Betreuungs- und Unterhaltsanspruch; Barleistungen) muss ein Rechtsbindungswille gegeben sein.
2. Bei Abweichungen des Vollzugs eines Vermögensübergabe- und Versorgungsvertrags von den vertraglichen Vereinbarungen ist
im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen, ob es den Parteien am erforderlichen Rechtsbindungswillen fehlt (hier: über mehrere
Jahre ausbleibende bzw. verweigerte Zahlung des Baraltenteils ohne Änderungen der Verhältnisse; keine vertragliche Koppelung
der Bemessung oder Zahlung des Baraltenteils an geplante Verpachtung von Wirtschaftsflächen). Die Weigerung der Zahlung des
vertraglich vereinbarten Baraltenteils bis zum Erlass eines zur Zahlung verpflichtenden Urteils ist ein sehr starkes Indiz
für das Fehlen eines Rechtsbindungswillens.
3. Auch nach Rückkehr zum vertragsgemäßen Verhalten aufgrund der Verurteilung zur Zahlung des Baraltenteils scheidet eine
Berücksichtigung der Barleistungen als Sonderausgaben aus, da die steuerliche Abzugsfähigkeit der Aufwendungen vom Vorliegen
eines Rechtsbindungswillens im steuerrechtlichen Sinne bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abhängt.
Fundstelle(n): ErbStB 2024 S. 189 Nr. 7 DAAAJ-65493
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