Demokratisches Staatswesen; Gemeinnützigkeit; Internet; Petition
Rechtsfrage
Förderung des demokratischen Staatswesens durch Zurverfügungstellen einer Petitionsplattform
Ist eine "allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens" i.S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 24 AO auch durch das Zurverfügungstellen einer Internetplattform, die es den Nutzern ermöglicht, "Petitionen" zu erstellen und elektronisch zu unterzeichnen, um verschiedene soziale Anliegen zu fördern, gegeben? Oder ist der Begriff der "Petition" vielmehr auf den Bereich des Art. 17 GG beschränkt?
Gesetze: AO § 52 Abs 2 S 1 Nr 24, KStG § 5 Abs 1 Nr 9, GG Art 17
Instanzenzug (anhängig gemeldet seit 19.04.2024):
Zulassung: durch FG
Dieses Verfahren ist anhängig
Fundstelle(n):
LAAAJ-65434