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BFH Urteil v. - I R 3/95 BStBl 1996 II S. 470

Gesetze: EStG § 5 Abs. 1EStG § 6 Abs. 1HGB § 240 Abs. 1HGB § 252 Abs. 1 Nr. 3

Sparguthaben, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend gemacht werden, dürfen nicht passiviert werden

Leitsatz

1. Ein Kreditinstitut darf die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr geltend gemachten Sparguthaben nicht mehr passivieren.

2. Es besteht kein Erfahrungssatz, daß danach sämtliche Verbindlichkeiten aus 30 und mehr Jahren unbewegten Sparkonten auszubuchen sind. Andererseits besteht auch kein Erfahrungssatz, daß alle Forderungen aus Sparkonten, die weniger als 30 Jahre nicht bewegt wurden, noch geltend gemacht werden.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1996 II Seite 470
BFH/NV 1996 S. 241 Nr. 9
VAAAA-95617

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BFH, Urteil v. 27.03.1996 - I R 3/95

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