BGH Beschluss v. - 6 StR 11/24

Instanzenzug: Az: 6 StR 11/24vorgehend LG Neuruppin Az: 12 KLs 11/23 jug

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Auf die gegen dieses Urteil gerichtete, von Rechtsanwalt W.     mit der näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom im Adhäsionsausspruch ergänzt und im Übrigen das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2Mit Schreiben vom hat Rechtsanwältin P.       für den Angeklagten Wiedereinsetzung in den Stand vor der Senatsentscheidung vom beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, sie sei am von dem Verurteilten mandatiert worden und habe erstmals am über Rechtsanwalt W.      Kenntnis von dem Antrag des Generalbundesanwalts vom auf Verwerfung der Revision erhalten.

31. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Auf die Frist des § 349 Abs. 3 Satz 2 StPO zur Abgabe einer Gegenerklärung zum Antrag der Staatsanwaltschaft findet § 44 StPO keine Anwendung (vgl. , Rn. 5, BGHR StPO § 44 Anwendungsbereich 5 mwN).

42. Auch als etwaige Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO hätte der Antrag keinen Erfolg. Der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ist durch die Revisionsentscheidung nicht verletzt worden. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen (vgl. , Rn. 4 mwN).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:030424B6STR11.24.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-65370