Instanzenzug: LG Essen Az: 64 KLs 32/21
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
21. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
32. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafrahmenwahl einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.
4Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die Kammer hat der Strafzumessung den Strafrahmen des § 177 Abs. 5 StGB (ein Jahr bis 15 Jahre) zugrunde gelegt (UA S. 25). Das Vorliegen eines minder schweren Falles gemäß § 177 Abs. 9 StGB (sechs Monate bis zehn Jahre) hat sie nicht geprüft, obwohl die rechtsfehlerfreien Erwägungen, mit denen sie ein Absehen von der Regelwirkung des § 177 Abs. 6 StGB bejaht hat, hierzu Anlass gegeben hätten (vgl. , juris Rn. 6; Fischer, StGB, 70. Aufl., § 46 Rn. 86 mwN). Die angeführten erheblich strafmildernden Umstände lassen es auch nicht als fernliegend erscheinen, dass die Kammer bei der veranlassten Prüfung zur Annahme eines minder schweren Falles gelangt wäre. Da sie sich bei der Bemessung der Strafe ersichtlich an der Strafrahmenuntergrenze orientiert hat, kann überdies nicht ausgeschlossen werden, dass sie auf eine mildere Strafe erkannt hätte.“
5Dem tritt der Senat bei.
6Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nicht. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:270324B4STR261.23.0
Fundstelle(n):
EAAAJ-65283