1. Kein steuerliches Wertaufholungsgebot für eine auf den Teilwert abgeschriebene Forderung 2. Ein Tilgungsbetrag ist vom Buchwert der Forderung (der dem angesetzten Teilwert entspricht) abzusetzen
Leitsatz
1. Es besteht steuerlich keine Pflicht, eine auf den Teilwert abgeschriebene Forderung wieder aufzustocken, wenn sich die Vermögensverhältnisse der Schuldner gebessert haben.
2. Wird eine auf den Teilwert abgeschriebene Forderung teilweise beglichen, so ist der Tilgungsbetrag voll mit dem Buchwert der Forderung zu verrechnen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1996 II Seite 402 BFH/NV 1996 S. 231 Nr. 9 EAAAA-95585